Vaterschaftsanerkennung: Die rechtliche Situation
Ein Mann hat nicht nur das Recht sein Kind kennen zu lernen, sondern kann dies auch rechtlich umsetzen. Dazu gehört die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten, um durch einen Vaterschaftstest die Abstammung seines Kindes zu klären.
Dabei ist zu beachten, dass zu einem Vaterschaftstest die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes - in den meisten Fällen ist das die Mutter - einzuholen ist. Wird ein privates Gutachten ohne die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter erstellt, verstößt dieses Gutachten gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes und wird für gerichtliche Auseinandersetzungen nicht zugelassen.
Der rechtliche Vater hat die Möglichkeit ein Anfechtungsverfahren anzustrengen, um die biologische Vaterschaft zu beweisen oder auszuschließen. Nicht in jedem Fall kann der Vater dieses Verfahren einleiten. Er muss gewichtige Gründe darlegen können, um seine Zweifel an der Vaterschaft begründen zu können. Es reicht nicht aus, nur einen bloßen Verdacht zu äußern. Wenn das Gericht keinen gewichtigen Grund erkennen kann, wird zum Schutz der Interessen von Mutter und Kind eine Anfechtungsklage abgewiesen.
Stellt sich anhand eines gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens heraus, das der rechtliche nicht der biologische Vater ist, endet damit die rechtliche Vaterschaft. Aber nicht immer endet mit dem Nachweis, dass es sich um ein „Kuckuckskind“ handelt die väterliche Bindung. Oftmals ist es einfach der Wunsch des rechtlichen Vaters zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm stammt, ohne die rechtliche Vaterschaft gleich aufgeben zu wollen. In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren trägt der Gesetzgeber dafür Sorge, dass im Interesse des Kindes die soziale familiäre Bindung beibehalten werden kann und nicht automatisch mit der Feststellung der biologischen Vaterschaft endet.
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