Aktionärsrechte und Aktiengattungen
Wer eine Aktie kauft, erwirbt ein Teilhaberrecht. Das bedeutet, dass er als Miteigentümer am gesamten Unternehmen der Aktiengesellschaft beteiligt ist. Daher hat der Aktionär die Möglichkeit, auf der Hauptversammlung Geschäftspolitik und Kurs seiner Gesellschaft zu überprüfen und mitzubestimmen. Ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung haben zumindest die Besitzer von Stammaktien. Bei den weniger verbreiteten Vorzugsaktien ist das Stimmrecht in der Regel ausgeschlossen. Außerdem hat jeder Aktionär einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Dividende. Vorzugsaktionäre erhalten als Ausgleich für den Verzicht auf das Stimmrecht sehr häufig eine höhere Dividende. Bei Stammaktien verbrieft jeder Anteil genau eine Stimme, mit der Beschlüsse auf der Hauptversammlung angenommen oder abgelehnt werden können. Der Aktionär kann auf der Hauptversammlung von seinem Rederecht Gebrauch machen und Auskünfte von der Gesellschaft verlangen. Viele Anteilseigner besuchen Hauptversammlungen allerdings nicht selbst, sondern lassen sich von ihrer Bank oder einer Aktionärsschutzvereinigung vertreten.
Aktiengattungen werden aber nicht nur nach der Form ihrer verbrieften Rechte in Stamm- und Vorzugsaktien unterschieden, sondern auch hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit. In dieser Hinsicht erfolgt die Unterteilung in Inhaberpapiere, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien. Die gängigste Variante ist das Inhaberpapier. Die Aktien werden formlos durch Weitergabe übertragen. Namensaktien bedürfen zusätzlich einer Umschreibung im Aktionärsregister. Das hat den Vorteil, dass die Aktiengesellschaft mehr über ihre Investoren erfährt und sie auch besser informieren kann. An den Börsen der Welt haben Namensaktien eine weitaus höhere Bedeutung als hier zu Lande. Um Zugang zu internationalen Märkten und Investoren zu bekommen, entscheiden sich immer mehr deutsche Unternehmen für ein zusätzliches Listing, speziell in den USA. Dadurch sind sie gezwungen, Namensaktien auszugeben, denn in den USA werden keine Inhaberaktien gehandelt. Bei vinkulierten Namensaktien schließlich bedarf die Weitergabe zusätzlich der Zustimmung der Aktiengesellschaft. Damit können unerwünschte Aktionäre, wie etwa die Konkurrenz, ferngehalten werden. Diese Aktienform verschwindet jedoch zunehmend vom Kurszettel.
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