Die englische Limited in Deutschland
Lange Zeit herrschte in Deutschland der so genannte „Numerus clausus der Gesellschaftsformen“. Dies bedeutete für die deutsche Existenzgründung, dass er dem Typenzwang der deutschen Gesellschaftsformen unterworfen war und sich somit zwischen den deutschen Gesellschaftsformen entscheiden musste.
Dieser Grundsatz des Typenzwangs wurde jedoch durch zwei Entscheidungen des EuGH durchbrochen. Dieser erklärte in seinen Entscheidungen „Überseering“ und „Inspire Art“, unter Bezugnahme auf die europäische Niederlassungsfreiheit, dass Gesellschaften die in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet wurden ohne weiteres in andere Mitgliedstaaten verlegt werden dürfen und dort anerkannt werden müssen. Der Weg für ausländische Gesellschaftsformen war damit geebnet. Der deutsche Gesellschaftsgründer steht somit vor einer weitaus größeren Auswahl an Gesellschaftsformen als zuvor. Man sollte immer einen Rechtsformenvergleich erstellen.
Bisher stand der deutsche Gesellschaftsgründer also vor der Wahl eine Personengesellschaft zu gründen, die mit einer persönlichen Haftung einhergeht, oder zwischen den zwei in Deutschland vom Gesetzgeber vorgesehenen Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) zu wählen. Wollte der Gründer der persönlichen Haftung entgehen, blieb ihm de facto nur die GmbH, da die Gründung und Führung einer AG sich ungleich schwieriger gestaltet. Mangels Alternativen entschieden sich die meisten für die Gründung einer GmbH. Mit der englischen Private Limited Company (Ltd.) bietet sich dem Gesellschaftsgründer nun jedoch eine Alternative.
Die englische Limited ist - genau wie die deutsche GmbH - eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Genau wie die GmbH kann sie zu jedem Zweck gegründet werden. Jedoch bietet sie einige Vorteile.
Für die Limited Gründung ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Während bei der Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 € vorgeschrieben ist, benötigt man für die Gründung einer Limited lediglich einen britischen Pfund.
Auch bezüglich der Dauer der Gründung hat die Limited der GmbH einiges voraus. Die Gründung der Limited dauert in der Regel 10 Arbeitstage, gegen eine Zusatzgebühr sogar nur 24 Stunden. Die GmbH kämpft Wochen bis Monate mit der deutschen Bürokratie. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag der Limited privat schriftlich abgefasst werden, bei der GmbH ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Der wohl größte Vorteil ist, dass auf die Limited die deutschen Mitbestimmungsgesetze nicht immer Anwendung finden. Ferner tritt ein Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr im Gewand der bekannteren Gesellschaftsform auf.
Über die oben genannten Vorteile jedoch sollte man die Nachteile dieser Gesellschaftsform in Deutschland nicht vergessen. So ist in vielen Fällen nur englisches Recht auf die Limited anzuwenden. Gerade im Bereich der Rechnungslegung ist dies der Fall. Der Gesellschaftsgründer wird daher im Extremfall englische Anwälte bzw. Wirtschaftsprüfer zu Rate ziehen müssen, was mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Ferner gelten nicht nur englische Gesetze – oft sind auch britische Gerichte für Streitigkeiten der Limited zuständig. Darüber hinaus besteht aufgrund der relativ neuen Möglichkeit eine Limited in Deutschland zu betreiben in vielen Bereichen noch Unsicherheit, was die deutsche Rechtslage betrifft. Im Zweifelsfall, kann kaum vorhergesagt werden, wie deutsche Gerichte bezüglich der Behandlung einer Limited entscheiden. Dies trifft meist aber nur auf Limited ohne Niederlassung in Deutschland zu.
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Limited durchaus eine würdige Konkurrenz für die traditionelle deutsche GmbH darstellt. Jedoch sollte der deutsche Gesellschaftsgründer in seine Erwägungen nicht lediglich die Vorteile der englischen Gesellschaftsform berücksichtigen, sondern auch die Nachteile hinreichend würdigen.
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