Die Kündigung von einem Bau-Kredit
Fast kaum ein Bauherr kommt heute ohne einen Kredit aus, wenn er sich seinen Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen will. Bei einem Bau-Kredit gibt es mehrere Möglichkeiten im Bezug auf die Zinsen. Es gibt Kredite mit einer so genannten Zinsfestschreibung. Man nennt derartige Kredite auch variable Baudarlehen, sowie Kredite mit einem festen Zinssatz.
Hat man sich dazu entschlossen seinen vielleicht etwas teuren Bau-Kredit durch einen anderen Kredit abzulösen, muss man sich als Kreditnehmer an bestimmte Kündigungsfristen halten. Ein variables Baudarlehen kann ein Kreditnehmer jederzeit unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Festgelegt ist dies in § 489 Abs. 2 BGB. Bei den sonstigen Baudarlehen kann ein Kreditnehmer den Vertrag nur folgenden Umständen kündigen, und zwar wenn die Zinsbindung endet, dann aber auch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, und zwar frühestens zu dem Tag, an dem die Zinsbindung endet. Weiter kann man ein Baudarlehen kündigen nach dem Ablauf von zehn Jahren kündigen. Hier beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Bei den genannten Möglichkeiten der Kündigung von einem Kredit handelt es sich um gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten.
Hierbei fallen keine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung an.
Darüber hinaus bewilligte der Bundesgerichtshof ein Kündigungsrecht für den Fall des Verkaufs der Immobilie, oder wenn eine Bank die Ausweitung von einem Kredit ablehnt und damit eine wirtschaftliche Nutzung des Objektes verhindert. Abgesehen davon sind in der Regel vor allem aber die sonstigen vertraglichen Kündigungsregelungen ausschlaggebend. Hieraus ergeben sich für den Kreditnehmer in der Regel meist günstigere Kündigungsregelungen, wie zum Beispiel dass ein Kredit jederzeit ganz oder auch teilweise zurückbezahlt werden kann.
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