Kredite

Die Kreditwürdigkeit und Kreditüberwachung

Vor der Gewährung eines Kredits wird der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers prüfen. Der Gläubiger übernimmt nämlich ein Kreditrisiko nur, wenn er von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Schuldner überzeugt es, d.h. ihm der Kreditnehmer als kreditwürdig erscheint.

Unter Kreditwürdigkeit versteht man die Fähigkeit, die vertraglich vereinbarte Kreditverpflichtung zu erfüllen.

Die Kreditwürdigkeit bezieht sich auf die
a) personelle Kreditwürdigkeit: Charakter, Fleiß, Zuverlässigkeit, guter Ruf des Kreditnehmers,

b) materielle Kreditwürdigkeit: angebotene Sicherheiten und die Fähigkeit, die Rückzahlungsverpflichtungen (Kapitaldienst) erwirtschaften zu können.

Bei der materiellen Kreditwürdigkeit der Unternehmung spielen eine besondere Rolle die Rechtsform, die Eigenkapitalbasis und die Rechtsvorschriften zum Gläubigerschutz.

Die AG bietet dem Kreditgeber durch die Bewertungsvorschriften, je Publizitätspflicht, die Rücklagenbildung und die strengen Bestimmungen zum Gläubigerschutz besondere Sicherheit.
Bei der GmbH kann sich die Haftungsbeschränkung auf die Kreditwürdigkeit nachteilig auswirken, wenn die Eigenkapitaldecke sehr dünn ist.
Bei den Personenunternehmungen spielt die persönliche Kreditwürdigkeit, aber auch das mithaftende Privatvermögen des Unternehmers oder der Gesellschafter eine wichtige Rolle. Die OHG gilt dabei als umso mehr kreditwürdiger, hier mehr kapitalkräftige Gesellschafter an ihr beteiligt sind. Bei der KG kommt das Haftungskapital der Kommanditisten hinzu.

Die Kreditüberwachung:
mit der Hingabe eines zugesagten Kredits ist die Tätigkeit eines Kreditinstituts nicht beendet. Es muss darüber wachen, dass

a) der Kredit vereinbarungsgemäß verwendet wird, insbesondere, dass ein kurzfristig gegebener Kredit nicht langfristig verwendet wird,

b) Zinsen und Tilgungsbeträge rechtzeitig bezahlt werden,

c) die Voraussetzungen der Kreditgewährung sich nicht ändern.

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