Auch während der Scheidung ist Unterhalt zu bezahlen
Hat sich ein Ehepaar zur Scheidung entschlossen, dann wollen die Beteiligten erreichen, dass man für die Zukunft getrennte Wege geht und in aller Regel nach Möglichkeit nicht mehr als unbedingt nötig miteinander zu tun hat. Der Wunsch nach Trennung ist dabei in den meisten Fällen so groß, dass von vielen übersehen wird, dass man die Rechtswirkungen einer Ehe natürlich mit der Scheidung nicht einfach abstreifen kann, sondern dass man unter Umstände auch Jahre nach der Scheidung mit der Tatsache konfrontiert wird, dass man eines Tages in der Vergangenheit dem Partner zugesagt hat, dass man das zukünftige Leben miteinander bis zum Tod verbringen will. Die Ehe begründet zwar kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen zwei Personen, die Rechtswirkungen sind jedoch sehr ähnlich. Man übernimmt mit der Ehe in großem Umfang Verantwortung für den Ehepartner und kann diese Verantwortung mit der Scheidung nicht einfach bei dem Familiengericht abgeben. Dies wird bereits im Vorfeld der Scheidung deutlich, wenn die Ehegatten zwar noch nicht geschieden sind, aber schon getrennt leben. Auch in der Trennungsphase besteht zum Beispiel die Pflicht, für den anderen Ehegatten Unterhalt zu bezahlen, soweit sich der Partner nicht aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen selber unterhalten kann. Die Pflicht, Unterhalt an den Partner zu bezahlen, besteht vor allem dann, wenn sich dieser um die Kinderbetreuung kümmert. Es ist einfach nachzuvollziehen, dass man einer auch im Trennungsjahr alleinerziehenden Mutter nicht aufgeben kann, doch selber für ihren Unterhalt zu sorgen. Andererseits kann bei kinderloser Ehe, die auch nur von kurzer Dauer war, vom Ehepartner in aller Regel verlangt werden, dass er selber für seinen Unterhalt sorgt.
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