Die Abnahme von Bauleistungen
Die Abnahme der Bauleistung stellt ein für beide Vertragspartner wichtiges Ereignis dar. Vor allem der Auftragnehmer wird großes Interesse daran haben, schnellstmöglich die Abnahme seiner Leistung zu erreichen.
Denn mit der Abnahme geht beispielsweise das Risiko, dass seine schon fertiggestellte Leistung oder Teilleistung durch Dritte wieder zerstört oder beschädigt wird, auf den Auftraggeber über. Außerdem ist mit der Abnahme u.a. eine wesentliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung verbunden, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen usw.
Grundsätzliche Voraussetzung der Abnahme ist es, dass die Leistung abnahmereif ist, dass sie „funktioniert“.
Das heisst andererseits nicht, dass sie keinerlei Mängel aufweisen darf oder schon bis ins letzte Detail fertiggestellt sein muss.
Deshalb ist die Frage, ob eine Leistung abnahmereif ist, häufiger Streitpunkt zwischen den Vertragspartnern. Mit diesem Thema beschäftigt sich beispielweise das Urteil des Hanseatischen OLG vom 10. 06. 2003, Az: 9 U 121/00, das festgestellt hat, dass eine Leistung abnahmereif ist, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand der Art der Leistung, ihres Umfangs und ihrer Auswirkung zu ermitteln. Wesentlich sind danach Mängel auch dann, wenn sie zwar im Einzelnen nicht von größerer Bedeutung sind, jedoch in ihrer Gesamtheit nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden können.
Die Abnahmereife ist u. a. Voraussetzung dafür, dass die fiktiven Abnahmemöglichkeiten nach
§ 12 Nr. 5 VOB/B eintreten können.
Findet eine förmliche Abnahme statt, bei der die Vertragspartner ein Abnahmeprotokoll unterzeichen, werden vom Auftraggeber in diesem Protokoll nicht selten bestimmte Vorbehalte gemacht.
Dann kann es fraglich sein, ob der Auftraggeber eine Abnahmeerklärung abgegeben hat oder ob dieser Vorbehalt im Gegenteil eine Verweigerung der Abnahme bedeutet.
Mit dieser Problematik beschäftiget sich beispielsweise das Urteil des OLG Saarbrücken vom 24. 06. 2003, Az: 7 U 930/01-212.
Eine systematische Darstellung dieser Entscheidung und auch zu allen anderen für die Praxis wichtiger Fragen zur Abnahme werden laufend im Baurechts-Report abgedruckt.
RA Eckhard Frikell
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