Die Fristen bei der Kündigung
Bei einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung kann dabei sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Will sich der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter mittels einer außerordentlichen Kündigung trennen, dann muss er den Arbeitnehmer grundsätzlich vor Aussprache der Kündigung nicht anhören. Lediglich im Falle einer so genannten Verdachtskündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Kündigung die Möglichkeit einzuräumen, die gegen den Arbeitnehmer vorliegenden Verdachtsmomente auszuräumen. Auch kann selbst bei einer außerordentlichen Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich sein. Soweit sich die Abmahnung allerdings als bloße Förmelei darstellen würde, kann sich der Arbeitgeber selbstverständlich sofort von seinem Mitarbeiter trennen. Wurde der Mitarbeiter zum Beispiel gegen Kollegen oder den Arbeitgeber selber handgreiflich, dann bedarf es keiner großen Diskussion und auch keiner Abmahnung an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf in solchen krassen Fällen sofort eine fristlose Kündigung aussprechen. In einigen Fällen scheitert eine fristlose Kündigung daran, dass sich der Arbeitgeber zu viel Zeit mit der Kündigungserklärung lässt. Nach dem Gesetz muss die fristlose Kündigung nämlich binnen eines Zeitraums von zwei Wochen erklärt werden. Man kann also einen Sachverhalt, der bereits einige Monate zurückliegt, nicht als Grund für eine fristlose Kündigung heranziehen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, die die fristlose Kündigung begründen sollen. Hat beispielsweise ein Mitarbeiter im Januar in die Firmenkasse gegriffen und erfährt der Arbeitgeber von diesem Umstand Anfang Juli, dann hat er von diesem Tag im Juli insgesamt zwei Wochen zeit, die fristlose Kündigung zu erklären.
Artikel kommentieren
Zum Kommentieren von Artikeln ist es erforderlich angemeldet zu sein.
