Neuerungen im Versicherungsvetragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG, wurde zu Beginn des Jahres 2008 fundamental umgestaltet, zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz nämlich bereits 100 Jahre alt und bedurfte dieser Veränderung. Prinzipiell regelt es die Rechte und Pflichten sowohl der Versicherungsnehmer, als auch der Versicherer. Verbessert wurde das VVG aber dahingehend, dass es für die Kunden einer Versicherung leichter zu verstehen ist. Teile der VVG Reform sind seit dem 1. Januar 2008 gültig, für andere Teile gilt eine Übergangsfrist, wieder andere treten erst zu Beginn des Jahres 2009 in Kraft.
Vereinfacht wurde beispielsweise die Regelung zum Widerruf, was Versicherungen angeht. Diese können nun innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, Lebensversicherungen sogar bis dreißig Tage nach deren Abschluss. Auch wurde eine Beratungspflicht durch die VVG Reform eingeführt, die den Versicherer verpflichtet, den Kunden umfangreich zu unterweisen und zu unterstützen. Passiert das nicht oder werden dem Versicherungsnehmer Unwahrheiten aufgetischt, hat dieser einen Schadensersatzanspruch. Eine weitere Neuerung des VVG ist die sogenannte Anzeigepflicht. Bei Abschluss einer Versicherung muss der Versicherungsnehmer bestimme Angabe machen und Fragen beantworten. Auskunft geben muss er aber nur, wenn schriftlich danach gefragt wurde. Versäumt der Versicherer, schriftlich nach etwas Wichtigem zu fragen, kann der Versicherungsnehmer wegen Verheimlichung oder Ähnlichem jedenfalls nicht dafür belangt werden. Die Offenlegungspflicht verpflichtet den Versicherer dazu, dem Kunden vor Abschluss des Vertrages alle Vertragsbestimmungen mitgeteilt zu haben. Vor der Reform konnten die Versicherungen auch erst bei Annahme des Antrages seitens des Kunden die gesamten Vertragsbedingungen darlegen. Das schien den Initiatoren der Reform allerdings etwas zu spät. Um den Kunden einer Versicherung einen weiteren Schritt entgegen zu kommen, wurde die Klagefirst abgeschafft. Auch wird der Verbraucher nicht mehr belangt, wenn er fahrlässig gehandelt hat und deshalb die Versicherung zum Einsatz kommen musste, für die Versicherungen ist es nun nicht mehr möglich, die Leistung komplett zu verweigern. Das können sie nur noch tun, wenn der Versicherungsnehmer erwiesenermaßen absichtlich etwas verschuldet hat.
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