Aufgabe und Zielsetzung der Abschlußprüfung
Hauptziel der gesetzlichen Jahresabschlußprüfung ist es, zu einem Urteil darüber zu gelangen, ob die Buchführung und der Jahresabschluß den für sie geltenden Vorschriften und Konventionen entsprechen. Aus dieser Zielsetzung heraus ist die Jahresabschlußprüfung in erster Linie eine umfassende Prüfung der „Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung“. Neben dieser Kontrollfunktion kommt der Jahresabschlußprüfung darüber hinaus eine Informationsfunktion gegenüber den gesetzlichen Vertretern, den Aufsichtsorganen und den Gesellschaftern des Unternehmens zu. Mit der Erteilung des Bestätigungsvermerkes bzw. dessen Einschränkung oder Versagung übernimmt die Jahresabschlußprüfung schließlich eine Beglaubigungsfunktion gegenüber externen Adressaten.
Dagegen ist es nicht Ziel einer Jahresabschlußprüfung, ein Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung abzugeben. Dem steht nicht entgegen, daß ein Eingehen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Prüfungsbericht guter Übung entspricht und daß der Prüfer eine Berichtspflicht hat, wenn er bei Wahrnehmung seiner Aufgabe Tatsachen feststellt, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
Auch auf die Aufdeckung strafrechtlicher Tatbestände wie Unterschlagungen oder sonstige Untreuehandlungen ist die Jahresabschlußprüfung von ihrer Zielsetzung her nicht ausgerichtet. Der Prüfer hat eine Nichtaufdeckung solcher Tatbestände nur dann zu vertreten, wenn er sie bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußprüfung mit berufsüblichen Methoden hätte feststellen müssen.
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