Gegenstand und Umfang der Abschlußprüfung
Gegenstand der gesetzlichen Jahresabschlußprüfungen sind der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und der Leistungsbilanz. In die Abschlußprüfung sind daneben auch solche Bereiche einzubeziehen, die einen Einfluß auf die Rechnungslegung haben können. Bei diesen sogenannten außerbuchhalterischen Bereichen handelt es sich im wesentlichen um die Rechtsgrundlagen und Rechtsbeziehungen des Unternehmens. Ihre Einbeziehung in die Prüfung des Jahresabschlusses ist schon deswegen geboten, weil von ihnen Wirkungen ausgehen können, die ihren Niederschlag in der Buchhaltung finden. So bestehen z.B. enge Verbindungen zwischen den Rechtsgrundlagen der Gesellschaft und den Bilanzpositionen Kapital und Rücklagen, Entnahmen aus den Rücklagen, Einstellungen in die Rücklagen sowie den Angaben im Anhang.
Stellt der Prüfer bei der Prüfung der außerbuchhalterischen Bereiche gesetzeswidrige oder fehlerhafte Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse fest, so sollte er, soweit nicht in bestimmten Fällen Konsequenzen im Prüfungsbericht und im Bestätigungsvermerk zu ziehen sind, gleichwohl die zuständigen Organe darauf aufmerksam machen.
Zudem wird der Prüfer häufig mit der Prüfung von Jahresabschlüssen beauftragt, ohne daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung besteht. Anlässe für solche freiwilligen Abschlußprüfungen können sich u.a. ergeben aus:
- gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen
- Verlangen von Kreditgebern
- beabsichtigten Unternehmensverkäufen o.ä.
Soweit sich nicht aus diesen Regelungen oder Vereinbarungen heraus bestimmte Abgrenzungen ergeben, können bei freiwilligen Abschlußprüfungen Gegenstand und Umfang der Prüfung im Rahmen des erteilten Prüfungsauftrags zwischen der Unternehmensleitung und dem Prüfer grundsätzlich frei vereinbart werden. Soll die Prüfung jedoch mit einem § 322 I HGB nachgebildeten Bestätigungsvermerk abschließen, so sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlußprüfungen auch in diesen Fällen zu beachten.
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